Tierschutzverein Hunderettung-aktiv e.V.

Vereinsatzung

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der am 24.07.2010 gegründete Verein hat den Namen: Hunderettung-aktiv.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

1. Der Verein hat seinen Sitz in 26419 Schortens
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

   Die Rettung und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Hunde in Tötungsstationen sowie misshandelter, herrenloser Hunde in der Hauptsache aus Spanien an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
   Vermittlungshilfe für in Not geratene Hunde in Deutschland.
   Der Tierschutzverein Hunderettung- aktiv sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
   Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, um vor Ort die Zustände für die Hunde verbessern zu können.
   Der Tierschutzverein Hunderettung- aktiv unterstützt seine Mitglieder, Pflegestellen und Adoptanten, in dem er sie in Fragen bezüglich der Haustierhaltung berät.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

II. Mitgliedschaft


1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag geleistet.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen.
4. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Mitgliedes entscheidet abschließend der Vorstand. Mitgliederanträge vor dem Tag der Vereinsgründung sind mit dem Akt der Vereinsgründung bestätigt.
6. Der Austritt ist zwei Monate mit schriftlicher Kündigung an den Vorstand zum Jahresende möglich.
7. Schuldhafte Verstöße gegen die Vereinssatzung können mit der Aufhebung der Mitgliedschaft durch den Vorstand geahndet werden.
8. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
9. Gegen Entscheidungen des Vorstandes zur Mitgliedschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen möglich.


III. Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

IV. Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist für die den Verein betreffenden Fragen zuständig.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt Veränderungen zur Satzung.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag ist jährlich im Januar eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen.
6. Zur Beschlussfassung bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

V. Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:

   der/dem 1. Vorsitzenden
   der/dem 2. Vorsitzenden
   der/dem Kassenwart
   der/dem Schriftführer(in)


2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

   der/dem 1. Vorsitzenden
   der/dem 2. Vorsitzenden

Die Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom/von der Vorsitzenden oder seinen/ihrem Stellvertreter(in) unterzeichnet ist.


VI. Verwendung der Mittel


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins ausgegeben werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.
4. Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins wacht der Kassenwart in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Kontrolle obliegt 2 Kassenprüfern.

VII. Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
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